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Benutzungsordnung

Bedingungen für die Überlassung von Einrichtungen der Gemeinde Rheinstetten in den Ortsteilen Forchheim und Mörsch

§ 1 Definition der Benutzergruppen
Benutzergruppe A:
Benutzung der Einrichtungen für gewerbliche Zwecke und gewinnorientierte Veranstaltungen
Benutzergruppe B
Benutzung der gemeindeeigenen Einrichtungen, die der Fortbildung, kulturellen oder sonstigen förderungswürdigen Zwecken dienen und nicht überwiegend auf Erwerb gerichtet sind.
Benutzergruppe C
Benutzung durch die Benutzergruppe B ohne jegliche Bewirtschaftung und Eintritt.
Benutzergruppe D
Benutzung der gemeindeeigenen Einrichtungen für Jugend und Kinderveranstaltungen.
Benutzergruppe E
Laufende Benutzung durch örtliche Vereine und Organisationen für Übungs- und Fortbildungsstunden im Rahmen des Belegungsplanes.
Benutzergruppe F
Einmalige Benutzung durch örtliche Vereine und Organisationen der Benutzergruppe E für Verbandsspiele oder auch zu Trainings- und Übungszwecken.

§ 2 Zweckbestimmung
Die Gemeinde Rheinstetten überläßt die in der Anlage 1 genannten Einrichtungen auf schriftlichen Antrag an Vereine, Organisationen oder Dritte zur Abhaltung von Veranstaltungen kultureller, sportlicher, gesellschaftlicher oder gewerblicher Art.

§ 3 Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für den Gesamtbereich der Einrichtung (Halle, Anbauten und Außenanlagen). Sie ist für alle Personen verbindlich, die sich in der Einrichtung und in den Außenanlagen aufhalten. Mit der Erteilung der Nutzungserlaubnis unterwerfen sich Veranstalter, Benutzer, Mitwirkende und Besucher den Bestimmungen der Benutzungsordnung, sowie allen sonstigen in diesem Zusammenhang erlassenen Anordnungen.

§ 4 Verwaltung und Aufsicht
Die Einrichtungen werden vom Bürgermeisteramt (Steuer- und Liegenschaftsamt) verwaltet. Für die bauliche Aufsicht und Überwachung der technischen Einrichtungen ist die Technische Bauverwaltung zuständig. Die laufende Aufsicht fällt in die Zuständigkeit des Hausmeisters. Er sorgt für Ordnung und Sauberkeit innerhalb des Gesamtbereichs. Der Hausmeister hat für die Einhaltung der Benutzungsordnung zu sorgen. Als Beauftragter der Gemeinde übt er das Hausrecht aus. Er hat das Recht, den Benutzern insoweit Weisungen zu erteilen. Personen, die seinen Anordnungen nicht nachkommen oder gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, können vom Hausmeister sofort aus der Einrichtung oder von den Außenanlagen gewiesen werden.

§ 5 Überlassung für Veranstaltungen
Die Überlassung der Einrichtung für Veranstaltungen bedarf eines schriftlichen Antrages, der rechtzeitig vor dem geplanten Veranstaltungstermin, spätestens 4 Wochen vorher, beim Bürgermeisteramt gestellt werden muß. Der Antrag muß genaue Angaben über den Veranstalter, die Art, den Beginn und die Zeitdauer der Veranstaltung enthalten. Die Überlassung der Einrichtung gilt erst dann als zustande gekommen, wenn eine schriftliche Genehmigung des Bürgermeisteramtes erteilt ist. Eine Terminvormerkung für die Überlassung der Einrichtung ist für die Gemeinde unverbindlich. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht. Handelt es sich um Klassenzimmer oder eine Aula, ist für die Genehmigung die Schulleitung, für die Gebührenbescheinigung das Bürgermeisteramt (Steuer- und Liegenschaftsamt) zuständig. Liegen für dieselbe Zeit mehrere Anträge vor, so ist für die Entscheidung in der Regel die Reihenfolge des Eingangs des Antrages maßgebend. Bei der Prüfung der Anträge ist auch die Bedeutung der Veranstaltung für die Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Bereits genehmigte Termine haben bei allen Veranstaltungen Vorrang. Die Gemeinde behält sich vor, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Benutzung der vorgesehenen Einrichtungen im Falle höherer Gewalt (z.B. dringende Bauarbeiten; öffentlicher Notstand; oder sonstige, im öffentlichen Interesse liegende Gründe) an dem betreffenden Tag nicht möglich ist. Zur Leistung einer Entschädigung ist die Gemeinde in diesen Fällen nicht verpflichtet. Bei Rücktritt des Veranstalters vom Vertrag ist an die Gemeinde die halbe Grundmiete zu entrichten.

§ 6 Miete und sonstige Entgelte
Die Entgelte für die Benutzung der Einrichtungen setzen sich wie folgt zusammen:
1. Grundmiete
2. Stromkosten
3. Heizungskosten
4. Benutzung von Geräten und Einrichtungen
5. Reinigungskosten
6. sonstige Kosten




  1. Grundmiete
Alle Preisen für die Keltenhalle, Ufgauhalle und die Halle in Neuburgweier sind inkl. Mwst. Bei allen anderen Räumen ist eine Mehrwertsteuerausweisung nicht möglich

Keltenhalle
  3 Drittel 2 Drittel 1 Drittel Bühne
Benutzergruppe A
Veranstalltung v. 3 Tagen 3.240 2.160 1.080 1.080
Veranstalltung v. 2 Tagen 2.280 1.520 760 760
Tagesveranst. bis 24 Uhr 1.200 800 400 400
nach 24 Uhr je angef. Std. 100 67 34 34
Benutzergruppe B
Veranstalltung v. 3 Tagen 1.944 1.296 648 648
Veranstalltung v. 2 Tagen 1.368 912 456 456
Tagesveranst. bis 24 Uhr 720 480 240 240
nach 24 Uhr je angef. Std. 60 40 20 20
Benutzergruppe C
Veranstalltung v. 3 Tagen 1.215 810 405 405
Veranstalltung v. 2 Tagen 855 570 285 285
Tagesveranst. bis 24 Uhr 450 300 150 150
nach 24 Uhr je angef. Std. 38 25 13 13
Benutzergruppe D
Veranstalltung v. 3 Tagen 567 378 189 189
Veranstalltung v. 2 Tagen 399 266 133 133
Tagesveranst. bis 24 Uhr 210 140 70 70
nach 24 Uhr je angef. Std.
Benutzergruppe E
Stundensatz 36 24 12 12
Benutzergruppe F
Stundensatz 36 24 12 12
Benutzergruppe A B C D E F
Tages-
miete
Tages-
miete
Tages-
miete
Tages-
miete
Stunden-
miete
Stunden-
miete
Albert-Schweitzer-Schule
Turnhalle 400 240 150 70 8 12
Gymnastikraum 4 6
Schulzimmer 4 6
Pestalozzi-Schule-Schule
Turnhalle 400 240 150 70 8 12
Schulzimmer 4 6
Aula 200 120 75 34
Schwarzwaldschule
Turnhalle 400 240 150 70 8 12
Gymnastikraum 4 6
Schulzimmer 4 6
Aula/Foyer 200 120 75 34
Wernher-von Braun Realschule
Walahfried-Strabo-Gymnasium
Schulzimmer 4 6
Aula 400 240 150 70
Alte Schule Forchheim
Bürgersaal 400 240 150 70 8
Altenraum 4
Kellerräume (je Raum) 2
Johann-Rupprecht-Schule
Gymnastikraum 4 6
Schulzimmer 4 6
Hebel-Schule
Aula 200 120 75 35
Schulzimmer 4 6
Kindergarten Buchenweg
Gymnastikraum 4 6
Tischtennisraum 4 6
Waldhütte Forchheim
  350
Benutzergruppe A A B B
Festzelt Festzelt mit Vorplatz Festzelt Festzelt mit Vorplatz
Tagesveranstalltung 600 1.000 400 666
Veranstalltung von 2 Tagen 1.100 1.900 700 1.250
Veranstalltung von 3 Tagen 1.500 2.700 900 1.650
Keltenstadion
Das Keltenstadion wird nur zu besonderen Veranstaltungen vermietet.
Je Veranstaltungstag einschließlich der Benutzung von Duschen und Umkleidekabinen in der Keltenhalle 200
Je Veranstaltungstag ohne der Benutzung von Duschen und Umkleidekabinen in der Keltenhalle 100


2. Stromkosten
Die Endabnahme und die Feststellung der angefallenen Verbrauchsgebühren erfolgt durch den Hausmeister gemeinsam mit dem Veranstalter. Der Stromverbrauch für die Benutzung der Küche wird durch einen Zwischenzähler ermittelt. Für eine Kilowattstunde werden 0,35 DM berechnet.

3. Heizungskosten (nur für Benutzergruppen A, B,C und D)
Die Heizungskosten werden pauschal festgesetzt und betragen während der Dauer der Heizperiode (01.10. - 31.03.) 10% der Grundmiete. Dies gilt nicht für die Benutzergruppen E und F.

4. Benutzung von Geräten und sonstigen Einrichtungen
  • Lautsprecheranlage pauschal 20,-DM
  • je fahrbarer Scheinwerfer pauschal 20,-DM
  • Foyerbenutzung (Ufgau- u. Keltenhalle) je Tag 100,-DM jede Stunde nach 24 Uhr: 25,-DM
  • Küchenbenutzung (Kelten-u. Ufgauhalle) je Tag 100,-DM
  • Bühnenteile für Veranstaltungen außerhalb je Teil und Tag 10,-DM
  • Bühnenteile Wochenendpauschale (Fr holen, Mo bringen) je Teil 20,-DM

    5. Reinigungskosten
    Die Benützer nach Gruppe A, B C und D haben neben der Miete die Be- und Entstuhlung, Bühnenbau, sowie die Reinigung der Halle selbst zu übernehmen (siehe auch § 8). Die Reinigung hat mit eigenem Gerät zu erfolgen. Sollte die Reinigung nicht selbst durchgeführt werden können, so ist in Verbindung mit dem Hausmeister, eine Reinigungsfirma zu beauftragen. Diese Firma ist direkt zu bezahlen.

    6. Sonstige Kosten
    Vereine, Organisationen und Dritte, die ihren Sitz nicht in der Gemeinde haben bzw. nicht Einwohner Rheinstettens sind, haben auf die vorgenannten Grundmieten einen Auswärtigenzuschlag in Höhe von 50% zu entrichten.



  • § 7 Fälligkeit, Schuldner und Vorauszahlungen
    Die Gebühren für die Benutzergruppen A,B,C und D entstehen nach Beendigung der Veranstaltung
    Die Gebühren für die Benutzergruppe E und F entstehen am Ende eines jeden Kalendervierteljahres.
    Die Miete und die sonstigen Entgelte sind innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.
    Schuldner ist der Veranstalter oder der Antragsteller; Veranstalter und Antragsteller haften gesamtschuldnerisch.
    Die Gemeinde Rheinstetten ist berechtigt, Vorauszahlungen oder sonstige Sicherheitsleistungen zu verlangen.

    § 8 Besondere Pflichten des Veranstalters
    Soweit zur Veranstaltung zusätzliche Anmeldungen oder Genehmigungen erforderlich sind, hat dies der Veranstalter auf seine Kosten und Verantwortung zu veranlassen. Der Veranstalter ist insbesondere für die Erfüllung aller die Benutzung betreffenden feuer-, sicherheits- sowie ordnungs- und verkehrspolizeilichen Vorschriften verantwortlich. Dies gilt auch für die Einhaltung der Polizeistunde und der Bestimmungen zum Schutze der Jugend.
    Für die Ufgauhalle besteht durch die Gemeinde ein Vertrag mit der Firma Eichbaum-Brauereien AG über den Bezug von Faß- und Flaschenbier. Im Gegenzug besteht für den Veranstalter ein Anspruch auf einen Umsatzrabatt von ca. 10 % je Hektoliter als Rückvergütung.
    Für jede Benutzung der Einrichtungen hat der Veranstalter einen Verantwortlichen zu bestellen und spätestens bis zum Beginn der Veranstaltung der Gemeinde (Hausmeister) zu benennen.
    Grundsätzlich darf kein Einweggeschirr benutzt werden! Das Geschirrmobil kann beim Liegenschaftsamt im Rathaus Mörsch angefordert werden.
    Das Aufstellen von Tischen und Stühlen in der Halle ist vom Veranstalter selbst vorzunehmen. Dies darf nur nach einem genehmigten Bestuhlungsplan erfolgen, welcher in der Einrichtung aushängt. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Gemeinde. Übernimmt die Gemeinde das Aufstellen von Tischen und Stühlen, so sind die entstandenen Lohnkosten der Gemeinde zu erstatten.
    Nach Beendigung einer Veranstaltung muß der Veranstalter für den Abbau der Einrichtungen und für die Reinigung sämtlicher benutzter Räume selbst und auf eigene Kosten sorgen. Auf- und Abbau, sowie die Reinigung, erfolgt unter Anleitung des Hausmeisters. Die Küche ist so zu reinigen und an den Hausmeister zu übergeben, daß sie vom nächsten Benutzer ordnungsgemäß benutzt werden kann.
    Bei Bedarf werden die notwendigen weiteren Inventargegenstände (Gläser, Geschirr, Besteck, Kochtöpfe, u.a.) vom Hausmeister an den Veranstalter übergeben. Sie sind nach Gebrauch in tadellos gereinigtem Zustand an den Hausmeister zurückzugeben.
    Die Ausschmückung und Dekoration der Einrichtungen und etwaiger Nebenräume ist nur mit besonderer Genehmigung gestattet. Dabei dürfen nur Materialien verwendet werden, die schwer entflammbar oder nicht brennbar sind. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Einrichtung ist verboten. Die nach außen führenden Türen dürfen während der Dauer der Veranstaltung nicht abgeschlossen oder zugestellt werden.

    § 9 Kleiderablage und Garderobe
    Die Kleiderablage (Garderobe) wird vom Veranstalter betrieben.
    Die Gemeinde schließt jegliche Haftung für Beschädigung oder Verlust von abgegebenen Kleidungsstücken oder anderen Gegenständen aus.

    § 10 Ordnungsvorschriften
    Die Einrichtung sowie die Außenanlagen sind schonend zu behandeln. Das Stehen auf Stühlen und Tischen ist nicht erlaubt.
    Die Anlagen für Heizung, Beleuchtung und Lüftung dürfen nur vom Hausmeister bedient werden.
    Wird die Halle vor Ablauf der vorgesehenen Zeit verlassen, so ist der Hausmeister rechtzeitig zu verständigen. Wenn auf die zugeteilte Zeit ganz verzichtet wird, ist die Gemeinde rechtzeitig zu benachrichtigen.
    Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet. Dies gilt nicht bei Ausstellungen von Tierzuchtvereinen. Nach Beendigung von Tierausstellungen müssen die benutzten Räume durch den amtlichen Desinfektor auf Kosten des Veranstalters desinfiziert werden.

    § 11 Haftung
    Die Veranstalter haften für alle Beschädigungen und Verluste, die in oder an dem Überlassungsgegenstand durch die Benutzung entstehen ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigungen durch sie, ihre Mitglieder, Beauftragten, Teilnehmer oder durch Besucher der Veranstaltung entstanden sind.
    Sie haften ferner für Schäden jeder Art, die durch Auf- und Abbau der von ihnen geforderten zusätzlichen Einrichtungen entstehen. Die von den Veranstaltern demnach zu vertretenden Schäden werden von der Gemeinde auf Kosten der Veranstalter behoben. Die Gemeinde kann den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung oder eine Sicherheitsleistung verlangen. Schadensersatz ist in Geld zu leisten.
    Die Veranstalter sind verpflichtet, die Gemeinde Rheinstetten von Schadensersatzansprüchen, die auf die gesetzliche Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin gestützt werden, freizuhalten. Sie haben für alle Schadensersatzansprüche einzustehen, die aus Anlaß der Überlassung des Benutzungsgegenstandes gegen sie geltend gemacht werden. Wird die Gemeinde wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, ist der Veranstalter verpflichtet, die Gemeinde von dem gegen sie geltend gemachten Anspruch einschließlich der entstehenden Prozeß- und Nebenkosten in voller Höhe freizuhalten.
    Er hat in allen Fällen der Gemeinde beim Führen eines Rechtsstreites durch gewissenhafte Information Hilfe zu leisten und haftet für den Schaden, welcher der Gemeinde durch mangelhafte Erfüllung dieser Verbindlichkeit entsteht.
    Die Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die während der Probe, der Vorbereitung und den Aufräumungsarbeiten durch die Veranstalter, durch Beauftragte oder durch Besucher entstehen. Für sämtliche von diesem Personenkreis eingebrachten Gegenstände übernimmt die Gemeinde keine Verantwortung; sie lagern ausschließlich auf Gefahr des Einbringers in den ihnen zugewiesenen Räumen.
    Eingebrachte Gegenstände sind nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen und die Räume sowie Einrichtungen dem Hausmeister in ihrem ursprünglichen Zustand zu übergeben.
    Bei der Aufstellung und Benutzung von Lautsprecheranlagen, Filmvorführgeräten und sonstigen elektrischen Anlagen und Geräten jeder Art garantiert der Veranstalter deren Funktionstüchtigkeit und feuersicheren Zustand. Der Veranstalter haftet auch für die durch diese Anlagen verursachten Schäden.
    Die Besucherzahl ist bei allen Veranstaltungen auf die polizeilich zulässige Personenzahl, die sich aus dem Bestuhlungsplan ergibt, zu beschränken. Der Veranstalter bzw. dessen gesetzlicher Vertreter trägt für die Einhaltung dieser Vorschrift die volle Verantwortung.

    § 12 Verlust von Gegenständen, Fundsachen
    Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigungen von Kleidungsstücken, Geld, Wertgegenständen, sonstigem privaten Vermögen der Benutzer und Besucher sowie den eingebrachten Sachen. Das Gleiche gilt für Fundgegenstände und im Bereich der Einrichtung abgestellte Fahrzeuge.
    Fundsachen sind beim Hausmeister abzugeben, der sie, sofern der Verlierer sich nicht innerhalb einer Woche meldet, dem Fundbüro bei der Gemeinde abliefert.

    § 13 Überwachung von Veranstaltungen
    Dem Beauftragten der Gemeinde und dem Hausmeister ist jederzeit Zutritt zur Einrichtung während einer Veranstaltung ohne Bezahlung eines Eintrittgeldes zu gestatten.

    § 14 Zuwiderhandlungen
    Zuwiderhandlungen gegen diese Benutzungsordnung oder unrichtige Angaben zur Benutzergruppe führen zum vorübergehenden oder dauerndem Ausschluß von der Benutzung der Einrichtung.

    § 15 Inkrafttreten
    Die Benutzungsordnung tritt am 01.01.1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 26.4.1977 vom Gemeinderat beschlossene Benutzungs- und Kostenregelung außer Kraft.


    Rheinstetten, den 06.02.1997


    Kurt Roth Bürgermeister

    Anlage 1

    Einrichtungen im Sinne von § 1 der Richtlinie für die Überlassung und Benutzung von Einrichtungen der Gemeinde Rheinstetten sind:

    Ortsteil Mörsch:
    Keltenhalle mit 3 Drittelhallen, Bühne, Foyer und Küche;
    Keltenstadion;
    Festzelthalle und Vorplatz mit Fahrradabstellplatz;
    Albert-Schweitzer-Schule mit Turnhalle, Gymnastikraum und Schulzimmer;
    Pestalozzischule mit Turnhalle, Schulzimmer und Aula;
    Walahfrid-Strabo-Gymnasium/Wernher-von-Braun-Realschule mit Schulzimmer und Aula;
    Hebelschule mit Schulzimmer und Aula.
    Waldhütte Mörsch

    Ortsteil Forchheim:
    Ufgauhalle mit 3 Drittelhallen und Foyer;
    Schwarzwaldschule mit Turnhalle, Gymnastikraum, Schulzimmer und Aula/Foyer;
    Johann-Rupprecht-Schule mit Gymnastikraum, Schulzimmer und Aula;
    Alte Schule mit Bürgersaal, Altenraum und Kellerräumen;
    Kindergarten Buchenweg mit Gymnastikraum und Tischtennisraum;
    Waldhütte.