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Übertragbarkeit - „Dezemberfieber“
Die im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Geldmittel gelten für
ein Haushaltsjahr (Kalenderjahr). Am Jahresende nicht verbrauchte Haushaltsmittel
gelten als erspart. Einige Maßnahmen wie z.B. Baumaßnahmen sind
jedoch am Jahresende oft nicht abgeschlossen oder ziehen sich über mehrere
Jahre hin. Daher besteht haushaltsrechtlich die Möglichkeit, die Ansätze
im Haushaltsplan zu übertragen, so dass sie im nächsten Jahr weiterhin
zur Verfügung stehen. Dies geschieht durch die Bildung eines Haushaltsrestes.
Diese Möglichkeit wird aufgrund der Verwaltungsreform auf immer weitere
Bereiche der Verwaltung (z.B. Beschaffungen für den laufenden Betrieb
innerhalb eines Budgets) ausgedehnt. Durch die Übertragung der Ausgabenmittel
lässt sich auch das sog. Dezemberfieber in der Verwaltung (rasanter Anstieg
der Ausgaben am Jahresende) verhindern.
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